LINKSAMMLUNG WIKIPEDIA

WEB-Links, eigene Darstellungen

LINKSAMMLUNG WIKIPEDIA

Beitragvon admin » Mi 29. Jan 2014, 13:37

Ob nur ich nicht gleich finde was es da alles schon gibt ?

Werde versuchen über das "Betreff" etwas Struktur in die Sammlung zu bringen. :roll:
Errare humanum est, sed in errare perseverare diabolicum
Benutzeravatar
admin
Site Admin
 
Beiträge: 432
Bilder: 73
Registriert: Fr 7. Dez 2012, 21:10

Bedarf an elektrischer Energie

Beitragvon admin » Mi 29. Jan 2014, 14:09

WIKI "Tagesganglinie des elektrischen Energiebedarfs"

WIKI "Bruttostromverbrauch Deutschland 1991 bis 2013"

WIKI "Stromverbrauch nach Verbrauchergruppen für Deutschland 2011" (Tortengrafik)

Auf den Nettostromverbrauch 2011 (535,2 TWh) entfielen auf die einzelnen Bereiche folgende Anteile:

Industrie: 46,6 % (249,6 TWh)
Haushalte: 25,5 % ([color=nicht erlaubt]136,6 TWh[/color])
Handel & Gewerbe: 14,3 % (76,5 TWh)
Öffentliche Einrichtungen: 8,8 % (46,9 TWh)
Verkehr: 3,1 % (16,6 TWh)
Landwirtschaft: 1,7 % (9,0 TWh)


WIKI "Stromverbrauch in dt. Privathaushalten"

WIKI "Wer in EU verbraucht wieviel kWh ?"
Errare humanum est, sed in errare perseverare diabolicum
Benutzeravatar
admin
Site Admin
 
Beiträge: 432
Bilder: 73
Registriert: Fr 7. Dez 2012, 21:10

Kosten - Strompreise

Beitragvon admin » Mi 29. Jan 2014, 14:41

https://de.wikipedia.org/wiki/Stromkosten Stand 01/2014
Der Strompreis ist das Entgelt für die Belieferung mit elektrischer Energie. Er setzt sich aus den Preisen für die Stromerzeugung, Netznutzung sowie aus Abgaben, Umlagen und Steuern zusammen.

Für private Haushalte lag der Strompreis 2012 in Deutschland im Mittel bei 26,4 ct/kWh nach Angaben des Europäischen Amtes für Statistik (Eurostat) – der deutsche Branchenverband „Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft“ (BDEW) nennt einen Wert von 25,89 ct/kWh (s. unten). Für industrielle Abnehmer lag der Strompreis 2012 in Deutschland im Mittel bei 14,9 ct/kWh bei einem Verbrauch zwischen 20 und 500 MWh/a (ohne Mehrwertsteuer) bzw. bei 11,6 ct/kWh/a bei einem Verbrauch zwischen 2000 und 20.000 MWh/a (ohne Mehrwertsteuer) nach Angaben des Europäischen Amtes für Statistik (Eurostat).


WIKI "Höhe des Strompreises für private Haushalte"

WIKI "Eine recht interessante Grafik Strompreisvergleich in der Eurozone"

WIKI "Einzelheiten zum Strompreisvergleich in der Eurozone"

Besonders bemerkenswert : "Der Anteil von Steuern und Abgaben (bezogen auf den Endpreis) bei der Stromlieferung an Privathaushalte liegt im Mittel bei 32 % und reicht von rd. 45 % in Deutschland bis knapp 5 % in Malta." :roll:

Der größte Preistreiber ist in D der Staat : "Zwischen dem Jahr 2000, dem Jahr der Einführung des EEG, und 2012 sind die Haushaltsstrompreise [color=nicht erlaubt]inklusive aller Steuern und Abgaben in Deutschland um 69 % gestiegen[/color], während sie im EU-Durchschnitt nur um 53,5 % gestiegen sind." Differenz = 15,5 % - allerdings bedeutet dies aber auch, die Strompreise sind allgemein und deutlich gestiegen :!:
Errare humanum est, sed in errare perseverare diabolicum
Benutzeravatar
admin
Site Admin
 
Beiträge: 432
Bilder: 73
Registriert: Fr 7. Dez 2012, 21:10

Erneuerbare-Energien-Gesetz = EEG

Beitragvon admin » Mi 29. Jan 2014, 19:54

Quelle : Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien"


https://de.wikipedia.org/wiki/Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Kurztitel Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Während sich das EEG in Bezug auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien als „ausgesprochen erfolgreich“ erwies, werden dessen ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte wie Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert.


WIKI "Vorgaben im Koalitionsvertrag 2013"

WIKI "EEG-Umlage"(2012 / 2013)

Quelle : CLEARINGSTELLE EEG "Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)"

WIKI "Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus"

Daraus diese treffende Voraussicht aus 2009 :
Bereits 2009 wiesen Jarass et al darauf hin, dass die Weiterentwicklung des Ausgleichsmechanismus große Nachteile für die Vermarktung von EEG-Strom haben würde. Damit nahmen sie die Entwicklung am Strommarkt weitestgehend vorweg. So sei u.a. die Entpflichtung von Stromnetzbetreiber von der effizienten Vermarktung von EEG-Strom geplant sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der Verpflichtung entbunden, EEG-Strom prozentual anteilig an der Produktion abzunehmen. Da es somit möglich wäre, dass Unternehmen und EVUs auch vollständig auf die Abnahme von EEG-Strom verzichten könnten, ergäbe sich eine massiver Nachfragerückgang nach EEG-Strom, der somit weitgehend entwertet würde.

„Sollte es allerdings den konventionellen Kraftwerken erlaubt werden, mit voller Leistung auch bei massiver EEG-Einspeisung voll weiter zu produzieren, dann würden große Probleme resultieren: Der Übertragungsnetzbetreiber würde dann häufig nur einen sehr niedrigen Börsenpreis für den EEG-Strom erzielen, viel niedriger, als wenn – wie bisher – die an Letztverbraucher liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen den EEG-Strom übernehmen und vermarkten müssten. [color=nicht erlaubt]Damit wird künstlich eine sehr hohe Differenz zwischen EEG-Einspeisepreis und an der Strombörse erzieltem Verkaufserlös kreiert und damit eine scheinbar sehr hohe Förderung durch das EEG ausgewiesen und so das EEG eventuell in Misskredit gebracht.[/color]“

– Lorenz Jarass, Gustav M. Obermair, Wilfried Voigt, Windenergie. Zuverlässige Integration in die Energieversorgung, Berlin - Heidelberg 2009, S. 108


WIKI "Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen"

WIKI "Verfassungs- und europarechtliche Zulässigkeit"

Das Stromeinspeisemodell des EEG greift auf verschiedenen Ebenen in die Vertrags- und Verwertungsfreiheit ein, so dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf das Recht auf Eigentum (Art. 14
GG) fraglich erschien. Zudem führt das Gesetz in Form des EEG-Zuschlags zu einer Art Abgabe, deren Zulässigkeit als steuerrechtliche Sonderabgabe in Frage gestellt wurde. Indessen wird die Abgabe überwiegend als privatrechtlicher Preisbestandteil eingestuft, da die vom EEG verursachten Mehrkosten abgabenrechtlich öffentliche Haushalte nicht berühren. Im Übrigen werden die Vorschriften des EEG als zulässige Regelung der Berufsausübung bzw. der Inhaltsbeschränkung des Eigentums eingestuft.

Europarechtlich stand das Modell unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Warenverkehrsfreiheit und des Verbots der Gewährung von Beihilfen auf dem Prüfstand. Die Europäische Kommission hatte jahrelang ein anderes Modell als marktwirtschaftlicher gestützt, wonach zur Verwendung Erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung Quoten zugeteilt werden, die durch den Kauf von grünen Zertifikaten (über EE-Strom) erfüllt werden können. Der Europäische Gerichtshof hatte aber bereits zum Stromeinspeisungsgesetz in seiner PreussenElektra-Entscheidung vom 13. März 2001 bestätigt, dass es sich bei der EEG-Umlage um keine Leistung der öffentlichen Hand handele, so dass ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot ausschied; den vorliegenden Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sah das Gericht für den damaligen Zeitpunkt wegen der zwingenden Belange des Klima- und Umweltschutzes als noch hinnehmbar an. Indem die EG-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 das Modell des EEG (neben dem Quotenmodell) ausdrücklich bestätigte, wurden letzte europarechtliche Zweifel ausgeräumt.

Nach einem Gutachten der Rechtsfakultät der Universität Regensburg aus dem Jahr 2012 ist das EEG seit der Novelle von 2009 möglicherweise verfassungswidrig. Problematisch sei vor allem der mit Inkrafttreten 2010 neu eingeführte „Ausgleichsmechanismus“, der eine „Sonderabgabe“ darstelle, die am Bundeshaushalt vorbei fließt bzw. im Juristendeutsch „haushaltsflüchtig“ ist. Die Situation sei vergleichbar mit dem früheren „Kohlepfennig“ zur Subventionierung des deutschen Steinkohlebaus, der 1994 verboten worden ist.

Das Handelsblatt kündigte für Februar 2013 die Eröffnung eines Beihilfeprüfverfahrens durch EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia an. Den Unternehmen, die von der Regelung profitiert haben, droht unter Umständen die Rückzahlung bereits gewährter Befreiungen. Im Juli 2013 wurde bekannt, dass der Wettbewerbskommissar ein Beihilfeprüfverfahren bezüglich der Befreiung energieintensiver Unternehmen noch im selben Monat einleiten wollte. Nach einer Intervention durch die Bundesregierung wurde es auf Ende September, nach der Bundestagswahl 2013, verschoben. Am 18. Dezember 2013 wurde die eingehende Prüfung (Untersuchungsverfahren) eingeleitet, um festzustellen, ob die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von der EEG-Umlage in Deutschland mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Bereits am 6. März 2013 hatte die EU-Kommission ein ähnlich gelagertes Beihilfeprüfverfahren gegen § 19 der Stromnetzentgeltverordnung eröffnet.


WIKI "Photovoltaik" PV

Strom aus Photovoltaik machte 2011 21 % der EEG-Gesamtstrommenge und 46 % der gesamten EEG-Förderung aus. 2011 betrug die EEG-Vergütung für Photovoltaik 7,77 Milliarden Euro beziehungsweise durchschnittlich 40,16 Cent pro kWh.

Die für verschiedene Jahre gültigen Einspeisevergütungen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Angaben in Netto-Preisen).

Für Photovoltaikanlagen beträgt die Vergütungsdauer 20 Jahre und bleibt vom Jahr der Inbetriebnahme bis zum Ende der Unterstützungsdauer unverändert.

Je nach Leistungsklasse (Anlagen auf Gebäuden, im Freien…) werden die Vergütungssätze gestaffelt angewandt und die Vergütung erfolgt prozentual: Bei einer im August 2012 errichteten Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 30 kWp

wird für 10 kWp eine Vergütung von 18,73 Cent/kWh gezahlt,

für die restlichen 20 kWp werden 17,77 Cent/kWh gezahlt, bis Ende 2032.
Anmerkung, bezahlt wird die erzielte, am Zähler gemessene und eingespeiste Leistung.

WIKI "Zahlen zum EEG"

Die Entwicklung des EEG lässt sich von Beginn an mit den Jahresabrechnungen nachvollziehen, die von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) vorgelegt werden, die mit der Vermarktung des EEG-Stroms betraut sind. Darin sind die jährlich erzeugten EEG-Strommengen, die dafür gezahlten Vergütungen an die Betreiber und die jeweilige EEG-Umlage dokumentiert (s. nachfolgende Tabellen). Aus der EEG-Strommenge und aus den dafür gezahlten Vergütungen ergibt sich die durchschnittliche Vergütung für EEG-Strom aus den unterschiedlichen erneuerbaren Energiequellen.
Errare humanum est, sed in errare perseverare diabolicum
Benutzeravatar
admin
Site Admin
 
Beiträge: 432
Bilder: 73
Registriert: Fr 7. Dez 2012, 21:10


Zurück zu Zahlen- & Faktensammlung

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste

cron